TY - JOUR A1 - Husmann Ann-Kristin, T1 - Behandlung stiller Reserven von Organgesellschaften in der Verschonungsregel des § 8c KStG N2 - § 8c Abs. 1 S. 1 bis 4 KStG regelt den Verlustuntergang bei einem schädlichen Beteiligungserwerb. Ein danach schädlicher Beteiligungserwerb führt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen nicht zur Beschränkung des Verlustabzugs (Verschonung der Verluste in Höhe der stillen Reserven nach § 8c Abs. 1 S. 6-8 KStG b). Ziel der Arbeit ist es, die Frage zu beantworten, welche stillen Reserven, insbesondere bei der indirekten Übertragung von Anteilen an Organgesellschaften, für Zwecke der Verschonungsregelung zu berücksichtigen sind. T3 - ReWir. Recklinghäuser Beiträge zu Recht und Wirtschaft - 3/2010 KW - Organschaft KW - Körperschaftsteuer KW - Stille Rücklage KW - Organgesellschaft Y1 - 2010 UR - https://whge.opus.hbz-nrw.de/frontdoor/index/index/docId/14 UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:1010-301 ER -