Behandlung stiller Reserven von Organgesellschaften in der Verschonungsregel des § 8c KStG
- § 8c Abs. 1 S. 1 bis 4 KStG regelt den Verlustuntergang bei einem schädlichen Beteiligungserwerb. Ein danach schädlicher Beteiligungserwerb führt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen nicht zur Beschränkung des Verlustabzugs (Verschonung der Verluste in Höhe der stillen Reserven nach § 8c Abs. 1 S. 6-8 KStG b). Ziel der Arbeit ist es, die Frage zu beantworten, welche stillen Reserven, insbesondere bei der indirekten Übertragung von Anteilen an Organgesellschaften, für Zwecke der Verschonungsregelung zu berücksichtigen sind.
Verfasserangaben: | Husmann Ann-Kristin |
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URN: | urn:nbn:de:hbz:1010-301 |
Schriftenreihe (Bandnummer): | ReWir. Recklinghäuser Beiträge zu Recht und Wirtschaft (3/2010) |
Dokumentart: | Wissenschaftlicher Artikel |
Sprache: | Deutsch |
Jahr der Fertigstellung: | 2010 |
Jahr der Erstveröffentlichung: | 2010 |
Datum der Freischaltung: | 07.02.2011 |
GND-Schlagwort: | Körperschaftsteuer; Organgesellschaft; Organschaft; Stille Rücklage |
Seitenzahl: | 20 |
Fachbereiche / Institute: | Fachbereiche / Wirtschaftsrecht |
DDC-Klassifikation: | Sozialwissenschaften / Recht / Recht |
Lizenz (Deutsch): | Creative Commons - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitung |