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Behandlung stiller Reserven von Organgesellschaften in der Verschonungsregel des § 8c KStG

  • § 8c Abs. 1 S. 1 bis 4 KStG regelt den Verlustuntergang bei einem schädlichen Beteiligungserwerb. Ein danach schädlicher Beteiligungserwerb führt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen nicht zur Beschränkung des Verlustabzugs (Verschonung der Verluste in Höhe der stillen Reserven nach § 8c Abs. 1 S. 6-8 KStG b). Ziel der Arbeit ist es, die Frage zu beantworten, welche stillen Reserven, insbesondere bei der indirekten Übertragung von Anteilen an Organgesellschaften, für Zwecke der Verschonungsregelung zu berücksichtigen sind.

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Metadaten
Verfasserangaben: Husmann Ann-Kristin
URN:urn:nbn:de:hbz:1010-301
Schriftenreihe (Bandnummer):ReWir. Recklinghäuser Beiträge zu Recht und Wirtschaft (3/2010)
Dokumentart:Wissenschaftlicher Artikel
Sprache:Deutsch
Jahr der Fertigstellung:2010
Datum der Freischaltung:07.02.2011
GND-Schlagwort:Körperschaftsteuer; Organgesellschaft; Organschaft; Stille Rücklage
Seitenzahl:20
Fachbereiche / Institute:Fachbereiche / Wirtschaftsrecht
DDC-Klassifikation:Sozialwissenschaften / Recht / Recht
Lizenz (Deutsch):License LogoCreative Commons - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitung

$Rev: 13159 $