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Perspektive Wirtschaftsdemokratie. Mit einer neuen Wirtschafts- und Industriepolitik aus der Krise
(2010)
§ 8c Abs. 1 S. 1 bis 4 KStG regelt den Verlustuntergang bei einem schädlichen Beteiligungserwerb. Ein danach schädlicher Beteiligungserwerb führt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen nicht zur Beschränkung des Verlustabzugs (Verschonung der Verluste in Höhe der stillen Reserven nach § 8c Abs. 1 S. 6-8 KStG b). Ziel der Arbeit ist es, die Frage zu beantworten, welche stillen Reserven, insbesondere bei der indirekten Übertragung von Anteilen an Organgesellschaften, für Zwecke der Verschonungsregelung zu berücksichtigen sind.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hatte weitreichende Konsequenzen für die Kapitalaufbringung und -erhaltung in der GmbH. Die Modifizierung der Kapitalerhaltungsregeln hat insbesondere enorme Auswirkungen auf , vor allem das verbreitete Cash Pooling. Es wird dargestellt werden, welche Veränderungen diesbezüglich aus dem MoMiG resultieren.